Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich.

(2) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen und Beratungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote und Preise

(1) Sämtliche Angebote und Preise sind freibleibend.

(2) Die Berechnung der am Liefertag gültigen Preise behalten wir uns vor.

(3) Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd und bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich.

3. Auftragsbestätigung

Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter, Fachberater und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.

4. Lieferung und Lieferfristen

(1) Lieferung erfolgt schnellstens, ungehinderte Materialbeschaffung sowie Produktions- und Beförderungsmöglichkeiten vorausgesetzt. Teillieferungen sind zulässig.

(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten.

Schadenersatzansprüche aus nicht rechtzeitiger Lieferung können nicht hergeleitet werden.

(3) Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahmung der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.

(4) Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Käufer zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5(1).

(3) Bei Verarbeitung, Verbindung und/ oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 5.(1)

(4) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. (5) bis (9) auf uns übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtingt.

(5) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, worunter auch die Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages fällt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Weiterveräußerungswerte der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware.

(7) Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 5(1) haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

(8) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Wiederveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungen an den Käufer durch Schecks geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Käufer erwirbt.

(9) Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

(10) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch als Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind.

(11) Verfügungen, die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, darf der Käufer über die Vorbehaltsware nicht treffen oder zulassen.

(12) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen insgesamt um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Mängelhaftung

(1) Sachmängel an der Ware sind unverzüglich innerhalb von 1 Woche (7 Tage) seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

(2) Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

(3) Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Teile davon nicht unverzüglich zur Verfügung , entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

(4) Unfrei retournierte Ware wird nicht angenommen. Bei berechtigter, fristgerechter Reklamation wird der Mangel behoben oder es wird kostenfreier Ersatz geliefert (Nacherfüllung). Darüber hinausgehende Ansprüche werden nicht anerkannt.

7. Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnung gilt gleichzeitig als Versandanzeige.

(2) Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen werden 2% Skonto gewährt. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.

(3) Als Barzahlung gelten nur Zahlungen in bar, Überweisungen und Schecks (nicht Wechsel). Bei erhalt ungünstiger Auskünfte haben wir das Recht, sofortige Barzahlung auch der nach diesen Zahlungsbedingungen noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.

(4) Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks, sind wir berechtigt, laufende Aufträge, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Zahlung stehen, als gegenstandslos zu betrachten.

(5) Bei Zahlungen später als 30 Tage nach Rechnungsdatum steht uns die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Landeszentralbank frei.

8. Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 34117 Kassel.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) finden keine Anwendung.

9. Verbindlichkeit des Vertrages

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

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